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Unsere Liefer- und Geschäftsbedingungen

Geschaeftsbedingungen.pdf   53 K



1. Allgemeines – Geltungsbereich

 

1.1 Die nachstehenden Leistungs- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Leistungs-und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

1.3 Unsere Leistungs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. unserer Vertreter bedürfen schriftlicher Bestätigung. Vertragspflichten entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir mit der Auftragsausführung beginnen.

2.3 Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich vorzunehmen.

2.4 Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherung, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch best möglich ermittelt, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung von Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung überprüft.

2.5 Abschlüsse des Außendienstes sowie telefonische Abmachungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen

 

3.1 Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird – rein netto bei fracht- und spesenfreier Anlieferung und Abholung, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Skontoabzug und sonstige Nachlässe bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ab EUR 1000 Warenwert erfolgt die Lieferung frei Station innerhalb der BRD. Unter gleichen Voraussetzungen erfolgt die Lieferung ins Ausland frachtfrei bis Grenze BRD.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluß Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen bei bestimmten Kostenfaktoren, insbesondere bei Frachten, Zöllen, Steuerabgaben oder Grundmaterial eintreten.

3.3 Alle Rechnungen sind ohne abweichende Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt, soweit sämtliche fällige Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.

3.4 Werden eigene oder fremde Akzepte gegeben, so gehen die Wechselsteuern und Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel gelten nicht als Barzahlung und haben keinen Anspruch auf Kassaskonto. Die Hereinnahme eigener oder fremder Akzepte behalten wir uns vor.

3.5 Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung gutgebracht. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen und Erhebung von Protesten. Im Fall eines Wechselprotestes, sei es eines Eigenakzeptes des Kunden, sei es bei nicht sofortiger Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, werden die Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln ungeachtet, ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort fällig.

3.6 Angestellte oder Vertreter dürfen Zahlungen nur aufgrund besonderer Vollmacht entgegennehmen. Soweit gleichwohl Zahlung an solche Personen erfolgen, haben Sie nur bei Eingang in unserem Hause schuldbefreiende Wirkung.

3.7 Lieferung ins Ausland erfolgt, soweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, gegen Vorkasse. Ansonsten hat der Kunde durch seine Bank auf eigene Kosten ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnen zu lassen, welches zu unseren Gunsten zu stellen ist.

3.8 Soweit der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, sind sämtliche etwaigen weiteren Forderungen trotz etwaig entgegenstehender Abreden sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die

Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen.

3.9 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgegeben und sofortige Bezahlung verlangt werden.

3.10 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen.

3.11 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Liefer- und Leistungszeit

 

4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei verbindlich vereinbartenFristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht,

wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, daß sein Interesse

an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.

4.6 Die Wahl von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluß jeder Haftung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.

4.7 Teillieferungen sind zulässig.

4.8 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren,typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.9 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.

 

5. Gefahrübergang – Verpackung

 

5.1 An- und Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung unseres Kunden.

5.2 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Kunden geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Kunden über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung auch für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.

5.3 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Kunde. Uns ist es freigestellt, diese Gefahr zu versichern.

5.4 Verpackung wird in jedem Fall berechnet. Bei Post- und Expressgutsendungen 2 % des Netto-Warenwertes, min- destens jedoch 1,00 EUR.

 

6. Mängelhaftung

 

6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, daß der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Wir gewährleisten fachgerechte Produkterstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften; für die Erfüllung produktspezifischer Anforderungen, die sich weder aus den einzelvertraglichen Vorgaben noch aus allgemeinen Kenntnissen nach den anerkannten Regeln der Technik unschwer ableiten lassen, übernehmen wir keine Gewährleistung.

6.3 Soweit ein Mangel vorliegt, ist unser Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Werklohn zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Kunde Schadensersatzansprüche gelten machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsrer Vertreter

oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Exzessschadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

6.5 Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann im Falle eines Mangels auf Ersatz des Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten haben.

6.6 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

6.7 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.8 Soweit der Kunde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung hat und statt dessen einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vergeblichen Aufwendungen verlangt, bleibt dieser Anspruch nach § 284 BGB unberührt. Im Übrigen ist, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, unsere Haftung ausgeschlossen.

6.9 Soweit dem Kunden eine Gegenforderung zusteht, die rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist, steht ihm auch insoweit ein Recht zur Leistungsverweigerung zur Seite. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus auch insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, beträgt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung solcher Ansprüche aus der vorstehenden Ziffer 6.6 zwölf Monate,gerechnet ab Gefahrübergang.

 

7. Haftungsbeschränkung

 

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 4.4 und Ziffer 6. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

7.2 Soweit eine Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf diepersönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter

und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Herstellergarantie

8.1 Wir übernehmen neben den Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln gemäß Ziff. 6. auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem Produktionsdatum gem. Signierung bzw. Stempel, eine Garantie für die von uns hergestellten bzw. vertriebenen Kunststoffrohre und Fittings nach Maßgabe der nachfolgenden Garantiebedingungen.

8.2 Von der Garantieerklärung erfasst werden Sachmängel, die nachweislich in einem Materialfehler von Kunststoffrohren und/oder Fittings bestehen.

8.3 Voraussetzung für eine Gewährleistung aufgrund der Garantieerklärung ist, dass

8.3.1 die allgemeinen Regeln der Technik, insbesondere die Richtlinien für den Einbau des jeweiligen Systems, beachtet werden,

8.3.2 wir innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Schadens die Möglichkeit zur Schadensüberprüfung bzw. der Beseitigung des Schadens gegeben wird,

8.3.3 die Kunststoffrohre und/oder Fittings in solchen Installationen eingesetzt werden, bei denen das Durchflussmedium „Wasser“ in der Zusammensetzung gem. „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ – Trinkwasserverordnung 2000 – Verwendung findet,

8.3.4 im Hinblick auf die Durchflussmedien und/oder Betriebsbedingungen eine Anwendungsfreigabe durch uns vorliegt.

8.4 Im Rahmen der Garantieerklärung leisten wir kostenlos Ersatz für Kunststoffrohre und/oder Fittings, ersetzen die Aufwendungen Dritter für Beseitigung, Ausbau und Freilegung der mangelhaften Erzeugnisse sowie für den

Einbau, die Anbringung, Verlegung und Abnahme mängelfreier Erzeugnisse und leisten Schadenersatz, sofern an Sachen Dritter durch mangelhafte Kunststoffrohre und/oder Fittings ein Schaden verursacht wird.

8.5 Die Schadensersatzpflicht wird jedoch begrenzt durch den Deckungsschutz in der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung, die bis zu einer Deckungssumme von 4,5 Mio. Euro für Sachschäden und 9 Mio. Euro für Personenschäden haftet. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchen Gründen – können aufgrund der Garantie nicht geltend gemacht werden.

8.6 Von der Garantieerklärung ausgeschlossen sind alle Dichtungselemente, die in den Systemen aquatherm, fusiotherm, climasystem, firestop und aquatherm SHT Verwendung finden.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemesse

nen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

9.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfän-dungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser

Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.

9.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag

inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

9.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

9.6 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 

10. Schutzrechte

 

10.1 Stellt uns der Kunde Muster, Zeichnungen oder spezifische Produktherstellungsvorgaben anderer Art zur Verfügung, so stellt er uns im Falle von Schutzrechtsverletzungen von Ansprüchen Dritter im Innen- und Außenverhältnis frei.

10.2 Auf unsere Anforderung wird der Kunde im Falle einer solchen Schutzrechtsverletzung gegenüber dem Dritten jedwede notwendige Erklärung und/oder Handlung vornehmen, um unsere Freistellung zu gewährleisten.

 

11. Anwendbares Recht – Gerichtsort – Erfüllungsort

 

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.2 Unser Geschäftssitz Attendorn ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist unser Geschäftssitz Attendorn Erfüllungsort.

 

Stand: Januar 2005


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