Wärmedämmung von Warmwasserleitungen

Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Energieeinsparverordnung (EnEV)
regelt die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Auszug aus §12 Anhang 5 der EnEV
Zeile |
Art der Leitungen/Armaturen |
Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(m • K)
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1 |
Innendurchmesser bis 22 mm |
20 mm |
2 |
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm |
30 mm |
3 |
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm |
gleich Innendurchmesser |
4 |
Innendurchmesser über 100 mm |
100 mm |
5 |
Leitungen und Armaturen nach den zeilen
1 bis 4 in Wand- und Deckendurch-
brüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern.
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1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
6 |
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer
verlegt werden.
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1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
7 |
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau |
6 mm |
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Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgaben durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden können, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt.
Dies gilt auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W / (m • K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen.
Für die Umrechnung des Dämmmaterials sind die in Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. 

 Wärmedämmung von Kaltwasserleitungen

Trinkwasseranlagen (kalt) müssen nach
• DIN 1988, Teil 2
gegen Tauwasserbildung und vor Erwärmung geschützt werden. Richtwerte für Mindestdämm-dicken zur Dämmung sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Die aufgeführten Dämmstoffdicken gelten für alle Rohrwerkstoffe und müssen somit auch bei aquatherm® SHT-Rohrleitungen angewandt werden.
Die in der Tabelle genannten Werte entsprechen der Deutschen-Industrie-Norm (DIN) und müssen den jeweiligen nationalen Vorschriften und Verordnungen angepasst werden. 
Richtwerte für Mindestdämmschichtdicken zur Dämmung
von Trinkwasseranlagen (kalt)
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Einbausituation |
Dämmschichtdicke bei l = 0,040 W/mK* |
Rohrleitung frei verlegt,
in nicht beheiztem Raum (z. B. Keller)
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4 mm |
Rohrleitung frei verlegt,
in beheiztem Raum
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9 mm |
Rohrleitung im Kanal,
ohne warmgehende Rohrleitungen
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4 mm |
Rohrleitung im Kanal,
neben warmgehenden Rohrleitungen
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13 mm |
Rohrleitung im Mauerschlitz,
Steigleitung
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4 mm |
Rohrleitung in Wandaussparung,
neben warmgehenden Rohrleitungen
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13mm |
Rohrleitung auf Betondecke |
4 mm |
*) Für andere Wärmeleitkoeffizienten sind die Dämmschichtdicken, bezogen auf einen Durchmesser von d = 20 mm,
entsprechend umzurechnen.
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