Wärmedämmung von Warmwasserleitungen

Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
Energieeinsparverordnung (EnEV)
regelt die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Zeile |
Art der Leitung / Armaturen
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Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W / (mxK)
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1 |
Innendurchmesser bis 22 mm |
20 mm |
2 |
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm |
30 mm |
3 |
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm |
gleich Innendurchmesser |
4 |
Innendurchmesser über 100 mm |
100 mm |
5 |
Leitungen und Armaturen nach den zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von
Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern |
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4 |
6 |
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. |
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4 |
7 |
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau |
6 mm |
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Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgaben durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt.
Dies gilt auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/m • K sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen.
Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämm-Materials sind die in Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. 


Gemäß dieser Verordnung müssen auch Fusiotherm®-Rohrleitungen und Formteile wärmegedämmt werden.
Die Isolierdicke ist von der jeweiligen Einbausituation abhängig. Die Wärmeleitfähigkeit von Fusiolen® PP-R (80) beträgt 0,15 W/m • K.
Somit bieten Fusiotherm®-Rohre und Formteile hinsichtlich Wärmeübertragung eine wesentlich höhere Eigendämmung gegenüber Metallrohren.
Aufgrund der hohen Eigendämmwerte des Fusiotherm® Werkstoffes Fusiolen® PP-R (80) können Dämmstoffdicken im Vergleich zu metallischen Rohrleitungen auf die unten genannten Mindestmaße reduziert werden. 
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